Wortmarke unterscheidungskräftig

Der Bundesgerichtshof hat in einem der Kanzlei Prof. Schweizer zugestellten Beschluss Az.: I ZB 56/09 festgestellt, dass die Wortmarke "Link economy", angemeldet für die Klassen 16, 35 und 41, unterscheidungskräftig i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist.
Das Bundespatentgericht hatte dem Gesamtbegriff "Link economy" als "Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung" gedeutet. Bzgl. der Klasse 16 sei darin eine Inhaltsangabe, bzgl. der Klasse 35 sei ein enger Sachbezug gegeben, und bzgl. Klasse 41 handele es sich um eine thematische Angabe.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht und stellte klar, dass das Bundespatentgericht zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt hat:
"Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt", so der Bundesgerichtshof, "dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig." (...)
Das Bundespatentgericht hat ferner "nicht festgestellt, dass die Bezeichnung 'Link economy' eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache" ist ..., so der Bundesgerichtshof.
"Die Wortfolge ist kurz und prägnant und weist für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine gewisse Originalität auf. Aufgrund des mehrdeutigen Begriffinhalts regt sie zum Nachdenken an. Dies führt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu, dass nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden kann."
Da das Bundespatentgericht keine Feststellungen zur Frage eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) getroffen hat, verwies der Bundesgerichtshof die Angelegenheit insoweit zurück.
• www.kanzlei-prof-schweizer.de

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